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BGBl. Nr. 248/1988

kundgemacht 20.05.1988 RIS↗
248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1988× zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben sowohl durch Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung ist auch auf die
    1. Litera a
      zeitverpflichteten Soldaten und
    2. Litera b
      Personen, die in einer Offiziersfunktion verwendet werden, im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der vor dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, geltenden Fassung anzuwenden.