Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben sowohl durch Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.
BGBl. Nr. 248/1988
248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
Paragraph eins,
- Absatz 2,Diese Vereinbarung ist auch auf die
- Litera azeitverpflichteten Soldaten und
- Litera bPersonen, die in einer Offiziersfunktion verwendet werden, im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der vor dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, geltenden Fassung anzuwenden.