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BGBl. Nr. 248/1988

kundgemacht 20.05.1988 RIS↗
248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1988× zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 5neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 3 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung und die damit zusammenhängende Dienstleistung für das Land betreffen, Folge zu leisten und die Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300, über die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 12,) zu beachten.