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BGBl. Nr. 248/1988

kundgemacht 20.05.1988 RIS↗
248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1988× zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 6neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 4 § 6↗RIS↗

Artikel römisch vier

Paragraph 6,

Das Land trägt die Kosten für den mit der beruflichen Bildung der Zeitsoldaten verbundenen Sachaufwand und die Kosten der Beförderung der Zeitsoldaten bei Dienstreisen. Die übrigen Kosten für die berufliche Bildung der Zeitsoldaten beim Land trägt der Bund.