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BGBl. Nr. 248/1988

kundgemacht 20.05.1988 RIS↗
248. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die berufliche Bildung von Zeitsoldaten
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1988× zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 6 § 9neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 6 § 9↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Paragraph 9,

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Landesverteidigung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Wien, am 25. April 1988