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BGBl. Nr. 268/1988

kundgemacht 07.06.1988 RIS↗
268. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Mai 1988 über die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1988× zu VfGH-Aufhebung, V des Gemeinderates der Stadt Murau×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Aufhebung, V des Gemeinderates der Stadt Murau neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.06.1988 · idF BGBl. Nr. 268/1988 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Feber 1988, römisch fünf 144/87-6, römisch fünf 145/87-6, römisch fünf 153/87-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 6. Mai 1988, die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Murau vom 23. Juni 1982 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im näheren Umkreis von Schulen als gesetzwidrig aufgehoben.