Absatz eins,Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in den Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1987 sinkt, hat der Hauptverband den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1987 zu leisten. Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden sind, daß in einer Krankenanstalt die Anzahl der Betten nach dem 31. Dezember 1984 erhöht wurde, obwohl diesbezüglich kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zustande gekommen ist. Die Jahresausgleichszahlung ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.
BGBl. Nr. 283/1988
283. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Betriebshilfegesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sowie Regelung der finanziellen Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (45. Novelle zum ASVG, 14. Novelle zum GSVG, 12. Novelle zum BSVG, 17. Novelle zum B-KUVG, 6. Novelle zum NVG 1972, 3. Novelle zum BHG, 5. Novelle zum EFZG und Novelle zum AlVG 1977)
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Betriebshilfegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird (45. Novelle zum ASVG, 14. Novelle zum GSVG, 12. Novelle zum BSVG, 17. Novelle zum B-KUVG, 6. Novelle zum NVG 1972, 3. Novelle zum BHG, 5. Novelle zum EFZG und Novelle zum AlVG 1977)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8 § 4neu
Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von Krankenanstalten
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern im Verhältnis des Schlüssels gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern ist ihr Aufwand für die Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen.