(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im § 45 Abs. 1 ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 44, ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im Paragraph 45, Absatz eins, ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.