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BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/14geändert
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/14↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 19.06.1990 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 Anl. 1/14↗RIS↗
… 41 unveränderte Absätze
14. VERWENDUNGSGRUPPE H 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
14.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 und
b) die Ableistung des im Wehrgesetz vorgeschriebenen Grundwehrdienstes.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
14.2.
----------------------------+----------------------------------------
Für                                  Erfordernis
----------------------------+----------------------------------------
a) die Verwendung im            an Stelle des Erfordernisses der
Generalstabsdienst          Z 14.1 lit. a der erfolgreiche
Abschluß der Generalstabsausbildung
sowie eine mindestens achtjährige
Dienstleistung als Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2; auf die
Generalstabsausbildung sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Grundausbildung
(ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2)
anzuwenden;
b) die Verwendung im
militärmedizinischen Dienst
aa) als Arzt                zusätzlich zu den Erfordernissen
----------------------------+----------------------------------------
Für                                  Erfordernis
----------------------------+----------------------------------------
der Z 14.1 die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes;
bb) als Apotheker            zusätzlich zu den Erfordernissen
der Z 14.1 die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den
Apothekerberuf;
c) die Verwendung als          an Stelle des Erfordernisses der
Militärseelsorger            Z 14.1 lit. b die Ermächtigung zur
Ausübung der öffentlichen Seelsorge;
d) für die übrigen Verwendungen zusätzlich zu den Erfordernissen
(ausgenommen                der Z 14.1 eine fünfjährige
Militärtechniker und        Dienstleistung als Berufsoffizier
Tierärzte)                  der Verwendungsgruppe H 2.
14.3. Auf die in Z 14.2 lit. a und d angeführten Zeiterfordernisse sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 zurückgelegt worden ist. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Z 14.2 lit. b und c ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
14.4. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
14.5. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1.