… 8 unveränderte Absätze
15. VERWENDUNGSGRUPPE H 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
15.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.1 oder
2.2 und
b) die Ableistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.
15.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
15.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 15.1 lit. a die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung aus einem Instrumentalfach an einer Hochschule (Akademie) für Musik und darstellende Kunst oder am früheren Mozarteum in Salzburg oder die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus einem Instrumentalfach. Abschluß
15.4. Z 15.2 ist auf Musikoffiziere nicht anzuwenden. a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
15.4. Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 15.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier der Reserve. (Anm.: ÜR Art. IV, BGBl. Nr. 287/1988)
Definitivstellungserfordernisse:
15.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.