Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/37geändertSchlussteil, lit d (neu)
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/37↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 Anl. 1/37↗RIS↗
… 23 unveränderte Absätze
37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8
Ernennungserfordernisse:
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Verwendung
a) im Postdienst
im Briefzustelldienst,
als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
im Gesamtzustelldienst,
im Landzustelldienst,
in der motorisierten Briefeinsammlung,
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
b) im Postautodienst
im Omnibuslenkerdienst,
im Paketkraftwagenlenkerdienst,
als Werkstättenarbeiter,
im Stenotypiedienst,
c) im Fernmeldedienst
im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,
im Zeichnerdienst,
als Bautrupparbeiter,
als Meßhelfer,
als Spleißer und Kabellöter,
im Stenotypiedienst.,
d) im Rechenzentrum als
Hilfsoperator.
37.3.
… 5 unveränderte Absätze
a) Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
b) eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder
c) eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.
Definitivstellungserfordernisse:
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV.