Absatz eins,Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist Paragraph 59 a, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Ruhegenußfähigkeit der im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand“ die Worte „vor der durch das Auslaufen der Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer“ Anmerkung, richtig: Berufsschullehrer) tritt.
BGBl. Nr. 288/1988
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, zu Paragraph 59 a, Absatz 4 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz 2,Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage nach Paragraph 59 a, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig geworden, so ist Absatz eins, nur auf jenen Teil der im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere Zulage betraglich übersteigt.