Absatz eins,Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der Paragraphen 16 bis 20 d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
BGBl. Nr. 288/1988
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12geändertAbs 1
Artikel XII
(Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 836 846 S je Monatswochenstunde. Durch diese Dienstzulage werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten; sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" gebührt eine Vergütung in der Höhe von 25 vH des in Abs. 1 angeführten Betrages.
(3) Auf die Dienstzulage gemäß Abs. 1 und die Vergütung gemäß Abs. 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.
Art. 12neu
Artikel römisch zwölf
Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 d des Gehaltsgesetzes 1956,
Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz 2,Nebengebühren, die nach Artikel römisch sechs, Absatz eins, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Absatz eins, anzurechnen. Artikel römisch sechs, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Artikel römisch vier, der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1973,, ist auf die unter Absatz eins, fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
- Absatz 3,Die Ansprüche nach Absatz eins, sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.