Absatz eins,Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gelten für Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften.
BGBl. Nr. 291/1988
291. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernals und Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien sowie der Jurisdiktionsnorm (1. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 2neu
Artikel römisch drei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1988,, zu Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
Paragraph 2,
- Absatz 2,Für Rechtshilfeersuchen, deren Datum vor dem 1. Jänner 1989 liegt, gelten die bisherigen Vorschriften.
- Absatz 3,Für Exekutionsverfahren, die am 1. Jänner 1989 beim Exekutionsgericht Wien noch anhängig sind und für die nach diesem Bundesgesetz ein anderes Gericht zuständig wäre, gilt:
- Ziffer einsFür Exekutionsverfahren auf unbewegliches Vermögen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, die bereits eingeleitet worden sind oder über deren Einleitung noch zu entscheiden ist, bleibt das Exekutionsgericht Wien zuständig;
- Ziffer 2alle anderen Exekutionsverfahren sind dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Gericht zu überweisen.
- Absatz 4,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit nach diesem Bundesgesetz.