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BGBl. Nr. 312/1988

kundgemacht 28.06.1988 RIS↗
312. Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT samt Vorbehalt der Republik Österreich
PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN, BEFREIUNGEN UND IMMUNITÄTEN DER INTELSAT
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1988× zu Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 04.06.1988 · idF BGBl. Nr. 312/1988 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Beschränkungen

Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der INTELSAT befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen.