Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 317/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗
317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1988× zu Datenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

WEITERGEHENDER SCHUTZ

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, daß eine Vertragspartei den Betroffenen ein größeres Maß an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.