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BGBl. Nr. 317/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗
317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1988× zu Datenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

AUFGABEN DES AUSSCHUSSES

Der Beratende Ausschuß

  1. Litera a
    kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens machen;
  2. Litera b
    kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen;
  3. Litera c
    nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stellung, die ihm nach Artikel 21 Absatz 3 unterbreitet wird;
  4. Litera d
    kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.