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BGBl. Nr. 317/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗
317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1988× zu Datenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.