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BGBl. Nr. 317/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗
317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1988× zu Datenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 4↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei - GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ
Artikel 4

PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

1. Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.

2. Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.