BGBl. Nr. 317/1988
317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
KAPITEL römisch zwei - GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ
Artikel 4
PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
1. Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.
2. Jede Vertragspartei trifft diese Maßnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.