Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 3. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen; Vorschulgruppen mit einem Unterricht an drei Tagen dürfen ab vier Schülern geführt werden;
BGBl. Nr. 326/1988
326. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 8. Juni 1988, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 16aneu
Paragraph 16 a, Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, folgende Sonderbestimmungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2sind auf der 1. bis 3 Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf diesen Schulstufen Parallelklassen zu führen;
- Ziffer 3in Klassen der 1. bis 3. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, ist ein weiterer Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für 14 Wochenstunden zu bestellen (Zweitlehrer); sofern zur Erreichung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Einsatz des Zweitlehrers in dieser Verwendung in einer weiteren Klasse erforderlich ist, ist das Ausmaß der Verwendung als Zweitlehrer in den einzelnen Klassen mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz entsprechend zu vermindern, wobei das Ausmaß die Hälfte des für die Pflichtgegenstände (ausgenommen Religion) in den betreffenden Schulstufen vorgesehenen Wochenstundenausmaßes nicht unterschreiten darf;
- Ziffer 4für gemäß Paragraph 13, zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ist ein zusätzlicher Förderunterricht in Slowenisch anzubieten, der ab drei Schülern (erforderlichenfalls schulstufenübergreifend) zu führen ist.