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BGBl. Nr. 326/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗Parlament↗
326. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 8. Juni 1988, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten 6 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 19neu
in Kraft 01.09.1988 – 18.08.1998 · idF BGBl. Nr. 326/1988 · danach: BGBl. I Nr. 137/1998 Art. 3 § 19↗RIS↗

Paragraph 19, Die für den Unterricht an den in den Paragraphen 15 und 16 Absatz eins, angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den Paragraphen 16, Absatz 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.