Absatz eins,Die für den Unterricht an den in den Paragraphen 15 und 16 Absatz eins, angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den Paragraphen 16, Absatz 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht erforderlichen Lehrbefähigungen richten sich nach den Bestimmungen des Artikels römisch vier dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 326/1988
326. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 8. Juni 1988, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 20neu
Paragraph 20,
- Absatz 2,Den gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 3, zu bestellenden Zweitlehrern ist an der Pädagogischen Akademie bzw. am Pädagogischen Institut des Bundes in Kärnten in speziellen Vorbereitungs- und Fortbildungskursen Theorie und Praxis der Teamarbeit, soziales Lernen als Unterrichtsprinzip und Wissen über das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln. Weiters sind ihnen auf freiwilliger Basis Sprachkurse in Slowenisch anzubieten.