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BGBl. Nr. 330/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗Parlament↗
330. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1988
Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 330/1988× zu MOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) 277 § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 330/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Abweichend vom Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Richtpreis wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Der Erzeuger erhält für die von ihm veräußerte Kuhmilch den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis gemäß Ziffer 2, Litera a und für Milchrahm den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis gemäß Ziffer 3, Litera a, Wird die veräußerte Milch bzw. der Milchrahm als 1., 2. oder 3. Qualität eingestuft, so erhält der Erzeuger neben dem Grundpreis und dem Fetteinheitenpreis für Milch noch den Zuschlag gemäß Ziffer 2, Litera b und für Milchrahm den Zuschlag gemäß Ziffer 3, Litera b, Unter Fetteinheit (FE) sind 10 Gramm Milchfett zu verstehen.
    2. Ziffer 2
      Der Preis für Kuhmilch (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an Verbraucher) beträgt:

                                                             Groschen

      a) Grundpreis je kg ...................................  174,30

         Preis je Fetteinheit ...............................   62,-

      b) Zuschlag je kg

         (unabhängig vom Fettgehalt)

         für Milch 1. Qualität ..............................   84,50

         für Milch 2. Qualität ..............................   56,-

         für Milch 3. Qualität ..............................    7,-

   3. Der Preis für Milchrahm beträgt:

      a) Grundpreis je kg ...................................  499,-

         Preis je Fetteinheit ...............................   62,-

      b) Zuschlag je kg

         (unabhängig vom Fettgehalt)

         für Milchrahm 1. Qualität ..........................  338,-

         für Milchrahm 2. Qualität ..........................  224,-

         für Milchrahm 3. Qualität ..........................   28,-

  1. Ziffer 4
    Die Preise gemäß Ziffer 2 und 3 verstehen sich bei Lieferung in Gebinden des Erzeugers.
  2. Ziffer 5
    Mit den Preisen gemäß Ziffer 2 und 3 sind auch die Kosten der Lieferung des Erzeugers an eine Milchsammelstelle, Milchgenossenschaft, an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an eine sonstige Übernahmestelle, wie Abstellplätze an Straßen, Plätzen und ähnliche bis zu einer Wegstrecke von 2 km abgegolten, soweit nicht andere Anlieferungsbedingungen bisher bestanden haben.
  3. Ziffer 6
    Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Milch durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar oder durch den von ihm beauftragten Frächter unter Berücksichtigung normaler Transportverhältnisse trägt der Lieferer die Gefahr des Transports und die Verantwortung für die Qualität.

                                                             Groschen

   7. Für hartkäsetaugliche Milch kann vom Übernehmer ein

      Zuschlag von höchstens .................................  55,-

      je kg bezahlt werden.

   8. Bei beanstandeter Milch und beanstandetem Milchrahm

      wird der Auszahlungsbetrag um folgende Abschläge

      gekürzt:

      a) Abschlag für (leicht oder stark) verschmutzte Milch

         je kg ...............................................  30,-

      b) Abschlag für Milch mit mehr als 7,5 SH Grad je kg ...  30,-

         Abschlag für Milchrahm mit mehr als 6,5 SH Grad je FE   5,-

      c) Abschlag für Milch mit Geruchs- und

         Geschmacksfehlern je kg .............................  30,-

         Abschlag für Milchrahm mit Geruchs- und

         Geschmacksfehlern je FE .............................   5,-

      d) Abschlag bei hartkäsetauglicher Milch (Z 7) für

         deutliche Fehler bei der Gärreduktionsprobe je kg ...   5,-

  1. Ziffer 9
    Die Abschläge für Milch gemäß Ziffer 8, Litera a bis c beziehen sich nur auf die beanstandete Tages- bzw. Teillieferung von Milch (Milchrahm). Der Abschlag für Milch gemäß Ziffer 8, Litera d, bezieht sich auf die gesamte im betreffenden Prüfungsmonat angelieferte Milch. Soweit Lieferanten an Hartkäsereien auftragsgemäß ungeseihte Milch liefern, findet Ziffer 8, Litera a, keine Anwendung.
  2. Ziffer 10
    Die Einstufung der abgelieferten Milch und des abgelieferten Milchrahms als 1., 2. oder 3. Qualität sowie die Voraussetzungen für die Zu- und Abschläge gemäß den Ziffer 7, 8 und 9 bestimmen sich nach dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
  3. Ziffer 11
    Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe übernehmen die Milch und den Milchrahm entweder gewichts- oder volumsmäßig. Bei volumsmäßiger Übernahme wird zum Zwecke der Abrechnung der Liter Milch, sofern die Übernahme mittels Absaugvorrichtung erfolgt, mit dem Faktor 1,025, sonst aber mit dem Faktor 1,03 und der Liter Milchrahm in jedem Fall mit dem Faktor 1 in Kilogramm umgerechnet.
  4. Ziffer 12
    Die Abrechnung erfolgt vom übernehmenden Betrieb nach Grundpreis, Fetteinheitenpreis und Zuschlag für die Qualität. Grundlage für die Abrechnung bilden die vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb tatsächlich übernommenen Mengen und Fetteinheiten.
  5. Ziffer 13
    Die in den Ziffer eins bis 12 genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, in der geltenden Fassung. Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
  6. Ziffer 14
    Die Abrechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit den Lieferanten von Milch erfolgt monatlich im nachhinein.
  1. Absatz 2,Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Milchwirtschaftsfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 1985 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. September 1988.