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BGBl. Nr. 357/1988

kundgemacht 08.07.1988 RIS↗
357. Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12 Abs. 2
EUROPÄISCHE CHARTA DER LOKALEN SELBSTVERWALTUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 357/1988× zu Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 357/1988 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

Gebietsklausel

1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Charta Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Charta auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten. Die Charta tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Erklärung durch den Generalsekretär in Kraft.

3. Jede aufgrund der beiden vorangegangenen Absätze abgegebene Erklärung kann hinsichtlich jedes in dieser Erklärung bezeichneten Hoheitsgebietes durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Die Zurückziehung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.