BGBl. Nr. 357/1988
357. Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12 Abs. 2
EUROPÄISCHE CHARTA DER LOKALEN SELBSTVERWALTUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Angemessene Strukturen und Verwaltungsmittel für die Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften
1. Unbeschadet allgemeiner gesetzlicher Regelungen sollen die lokalen Gebietskörperschaften ihre inneren Verwaltungsstrukturen selbst gestalten können, um sie so ihren örtlichen Bedürfnissen anzupassen und eine leistungsfähige Verwaltung zu ermöglichen.
2. Die dienstrechtlichen Bestimmungen der lokalen Gebietskörperschaften sollen die Aufnahme qualifizierten Personals nach den Grundsätzen von Verdienst und Fähigkeit ermöglichen; zu diesem Zweck sollen sie entsprechende Voraussetzungen für Ausbildung, Besoldung und Beförderung umfassen.