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BGBl. Nr. 357/1988

kundgemacht 08.07.1988 RIS↗
357. Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 12 Abs. 2
EUROPÄISCHE CHARTA DER LOKALEN SELBSTVERWALTUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 357/1988× zu Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 357/1988 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Angemessene Strukturen und Verwaltungsmittel für die Aufgaben der lokalen Gebietskörperschaften

1. Unbeschadet allgemeiner gesetzlicher Regelungen sollen die lokalen Gebietskörperschaften ihre inneren Verwaltungsstrukturen selbst gestalten können, um sie so ihren örtlichen Bedürfnissen anzupassen und eine leistungsfähige Verwaltung zu ermöglichen.

2. Die dienstrechtlichen Bestimmungen der lokalen Gebietskörperschaften sollen die Aufnahme qualifizierten Personals nach den Grundsätzen von Verdienst und Fähigkeit ermöglichen; zu diesem Zweck sollen sie entsprechende Voraussetzungen für Ausbildung, Besoldung und Beförderung umfassen.