Absatz eins,An den im Artikel römisch eins, Ziffer 34, (Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera d,) angeführten Anhängern muß ab 1. Jänner 1984 eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht sein.
BGBl. Nr. 375/1988
375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,, zu den Paragraphen 4, 14, 15, 18, 19, 26, 55 und 57 a, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
- Absatz 2,Anhänger, die erst ab dem 1. Jänner 1984 der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, sind erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem sie ohne Berücksichtigung des Artikel römisch eins, Ziffer 31, (Paragraph 55, Absatz eins, Litera j,) zu überprüfen gewesen wären.
- Absatz 3,Für die im Absatz 2, angeführten Begutachtungen gilt Paragraph 57 a, Absatz 3, erster Satz zweiter Halbsatz sinngemäß.
- Absatz 4,Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 17, (Paragraph 15, Absatz eins a,) bis zum 1. Jänner 1985 ausgenommen.
- Absatz 5,Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 14, Absatz 8,), Ziffer 18, (Paragraph 18, Absatz 2,), Ziffer 19, (Paragraph 18, Absatz 2, Litera a,) und Ziffer 20, (Paragraph 19, Absatz eins,) ausgenommen.
- Absatz 6,Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 25, (Paragraph 26, Absatz 2 a,) ausgenommen.
- Absatz 7,Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 4, Absatz 5,) ausgenommen. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 31. Dezember 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren.