an Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;
BGBl. Nr. 378/1988
378. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 13neu
Zuständigkeit
Paragraph 13,
Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten von Schülern
- Ziffer eins
- Ziffer 2an den nicht unter Ziffer eins, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;
- Ziffer 3an den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten in erster Instanz der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann, in zweiter Instanz der Bundeskanzler;
- Ziffer 4an den übrigen Schulen in erster Instanz der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport.