BGBl. Nr. 39/1988
39. Antarktis-Vertrag
Antarktis-Vertrag
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehende Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, daß in der Antarktis eine Tätigkeit entgegen den Grundsätzen oder Zielen dieses Vertrags aufgenommen wird.