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BGBl. Nr. 39/1988

kundgemacht 22.01.1988 RIS↗
39. Antarktis-Vertrag
Antarktis-Vertrag
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1988× zu Antarktis-Vertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Antarktis-Vertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 25.08.1987 · idF BGBl. Nr. 39/1988 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

1. Um den nach Artikel römisch sieben Absatz 1 benannten Beobachtern und dem nach Artikel römisch drei Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten wissenschaftlichen Personal sowie den diese Personen begleitenden Mitarbeitern die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu erleichtern, unterstehen sie – unbeschadet der Haltung der Vertragsparteien bezüglich der Jurisdiktion über alle anderen Personen in der Antarktis – in bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Antarktis begehen, nur der Jurisdiktion der Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 werden bis zur Annahme von Maßnahmen nach Artikel römisch neun Absatz 1 Buchstabe e die Vertragsparteien, die an einer Streitigkeit über die Ausübung der Jurisdiktion in der Antarktis beteiligt sind, einander umgehend konsultieren, um zu einer für alle Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.