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BGBl. Nr. 435/1988

kundgemacht 05.08.1988 RIS↗
435. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen; Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen wird genehmigt.
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf

Hinterlegung und Registrierung

Litera a Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

Litera b Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.