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BGBl. Nr. 435/1988

kundgemacht 05.08.1988 RIS↗
435. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen; Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen wird genehmigt.
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.