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BGBl. Nr. 454/1988

kundgemacht 12.08.1988 RIS↗
454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 454/1988× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 454/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören insbesondere:
    1. Litera a
      in Indonesien:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Penghasilan 1984 (Gesetz Nr. 7 aus 1983,) und, soweit dies in diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen ist, die Körperschaftsteuer, die nach dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (Staatsgesetzblatt Nr. 319 aus 1925, in der Fassung des Gesetzes Nr. 8 aus 1970,) und die Steuer, die nach dem Undang-undang Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty 1970 (Gesetz Nr. 10 aus 1970,) erhoben wird;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Vermögensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Bumi dan Bangunan (Gesetz Nr. 12 aus 1985,) erhoben wird (im folgenden als „indonesische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Aufsichtsratsabgabe;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Vermögensteuer;
      5. Litera v
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
      6. Sub-Litera, v, i
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
      7. vii
        die Grundsteuer;
      8. viii
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      9. Sub-Litera, i, x
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.