Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
BGBl. Nr. 454/1988
454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
- Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, gehören insbesondere:
- Litera ain Indonesien:
- Litera idie Einkommensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Penghasilan 1984 (Gesetz Nr. 7 aus 1983,) und, soweit dies in diesem Einkommensteuergesetz vorgesehen ist, die Körperschaftsteuer, die nach dem Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (Staatsgesetzblatt Nr. 319 aus 1925, in der Fassung des Gesetzes Nr. 8 aus 1970,) und die Steuer, die nach dem Undang-undang Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty 1970 (Gesetz Nr. 10 aus 1970,) erhoben wird;
- Sub-Litera, i, idie Vermögensteuer, die nach dem Undang-undang Pajak Bumi dan Bangunan (Gesetz Nr. 12 aus 1985,) erhoben wird (im folgenden als „indonesische Steuer“ bezeichnet);
- Litera bin Österreich:
- Litera idie Einkommensteuer;
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer;
- iiidie Aufsichtsratsabgabe;
- Sub-Litera, i, vdie Vermögensteuer;
- Litera vdie Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
- Sub-Litera, v, idie Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
- viidie Grundsteuer;
- viiidie Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- Sub-Litera, i, xdie Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
- Absatz 4,Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.