Absatz eins,Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Übereinkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahmen unterbreitet werden, die zu einer dem Übereinkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
BGBl. Nr. 454/1988
454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26
Verständigungsverfahren
- Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Übereinkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
- Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Übereinkommen nicht behandelt sind.
- Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einvernehmlich die Durchführung dieses Übereinkommens vereinbaren und insbesondere die Erfordernisse festlegen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person erfüllen muß, um im anderen Vertragsstaat die nach den Artikeln 10, 11 und 12 für die aus diesem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte zu gewährenden Begünstigungen oder Befreiungen zu erhalten.