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BGBl. Nr. 454/1988

kundgemacht 12.08.1988 RIS↗
454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 454/1988× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 454/1988 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder zum Vollzug der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Alle beschafften Informationen sind geheimzuhalten und dürfen anderen Personen oder Behörden, einschließlich eines Gerichts, als jenen, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich dieser Steuern befaßt sind, oder auf die sich die Informationen beziehen, nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.