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BGBl. Nr. 454/1988

kundgemacht 12.08.1988 RIS↗
454. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 454/1988× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 454/1988 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.