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BGBl. Nr. 475/1988

kundgemacht 19.08.1988 RIS↗
475. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. August 1988 über die Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 475/1988× zu VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Dornbirn×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Dornbirn neu § 0↗RIS↗