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BGBl. Nr. 480/1988

kundgemacht 23.08.1988 RIS↗
480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 480/1988× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 480/1988 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
    1. Litera a
      in Australien:
      die australische Bundeseinkommensteuer, einschließlich der Zusatzsteuer auf den nichtausgeschütteten Teil des ausschüttungsfähigen Einkommens einer „private company“ und die als „resource rent tax“ bezeichnete Steuer.
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Zinsertragsteuer;
      4. Sub-Litera, i, v
        die Aufsichtsratsabgabe;
      5. Litera v
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer.
  2. Absatz 2,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach dem Bundesrecht des australischen Bundes oder dem Recht der Republik Österreich erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres ehestmöglich die in ihren Gesetzen betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.