BGBl. Nr. 503/1988
503. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 54aneu
Paragraph 54 a, Ausnahmen
Für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen können über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes gewährt werden.