BGBl. Nr. 508/1988
508. Kundmachung: Amtliches Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. August 1988 betreffend das amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte Anwendung findet.