BGBl. Nr. 512/1988
512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.