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BGBl. Nr. 512/1988

kundgemacht 14.09.1988 RIS↗
512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1988× zu Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 512/1988 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.