BGBl. Nr. 512/1988
512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
Die Rückgabe des Kindes nach Artikel 12 kann abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist.