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BGBl. Nr. 512/1988

kundgemacht 14.09.1988 RIS↗
512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1988× zu Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 512/1988 Art. 22↗RIS↗

KAPITEL römisch fünf
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.