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BGBl. Nr. 512/1988

kundgemacht 14.09.1988 RIS↗
512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1988× zu Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 512/1988 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Dieses Übereinkommen hindert Personen, Behörden oder sonstige Stellen, die eine Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr im Sinn des Artikels 3 oder 21 geltend machen, nicht daran, sich unmittelbar an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats zu wenden, gleichviel ob dies in Anwendung des Übereinkommens oder unabhängig davon erfolgt.