jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 37;
BGBl. Nr. 512/1988
512. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung samt Formblatt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 45neu
Artikel 45
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind,
- Ziffer eins
- Ziffer 2jeden Beitritt nach Artikel 38;
- Ziffer 3den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;
- Ziffer 4jede Erstreckung nach Artikel 39;
- Ziffer 5jede Erklärung nach den Artikeln 38 und 40;
- Ziffer 6jeden Vorbehalt nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 und jede Rücknahme von Vorbehalten nach Artikel 42;
- Ziffer 7jede Kündigung nach Artikel 44.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der während der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.