BGBl. Nr. 517/1988
517. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder Eigentumsübertragung von Futterflächen, mit Ausnahme der Worte „und Eigentumsübertragungen“ im ersten und zweiten Absatz der Z 4, gesetzwidrig war
Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1988 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder Eigentumsübertragung von Futterflächen, mit Ausnahme der Worte „und Eigentumsübertragungen“ im ersten und zweiten Absatz der Z 4, gesetzwidrig war
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Aufhebung V des Milchwirtschaftsfonds
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Art. 1neu
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