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BGBl. Nr. 51/1988

kundgemacht 29.01.1988 RIS↗
51. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Völkermarkt/Ost und der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Jänner 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Völkermarkt/Ost und der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1988× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Völkermarkt/Ost und der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Völkermarkt/Ost und der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.01.1988 · idF BGBl. Nr. 51/1988 Art. 1↗RIS↗
  1. Ziffer eins
    Die Anschlußstelle Völkermarkt/Ost der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 287,74 und km 288,474 des mit Verordnung vom 28. August 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 406, festgelegten Abschnittes „St. Andrä-Griffen“ der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der B 70 Packer Straße ein.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 118,835 und endet nach Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Völkermarkt/Ost der A 2 Süd Autobahn bei km 119,553.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Völkermarkt/Ost sowie der B 70 Packer Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Griffen und Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.