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BGBl. Nr. 557/1988

kundgemacht 11.10.1988
557. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 4. Oktober 1988 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Kundmachung BGBl. Nr. 557/1988×

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