BGBl. Nr. 572/1988
572. Bundesgesetz: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle und der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem die 41. Gehaltsgesetz-Novelle und die 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12geändertAbs 1; Abs 2
Artikel XII
(Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder einer niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" „Lebende Fremdsprache'' eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 846 S je Monatswochenstunde. Durch diese Dienstzulage werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" „Lebende Fremdsprache'' zur Gänze abgegolten; sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" „Lebende Fremdsprache'' gebührt eine Vergütung in der Höhe von 25 vH des in Abs. 1 angeführten Betrages.
(3) Auf die Dienstzulage gemäß Abs. 1 und die Vergütung gemäß Abs. 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.