BGBl. Nr. 591/1988
591. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festlegung der Höchstanzahl sowie über die Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1988 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 33/1987, über die Festlegung der Höchstanzahl sowie über die Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1987, (Bote für Tirol, Nr. 548/1987), über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Aufhebung V d. Landeshauptmannes von Tirol
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Art. 1neu
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