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BGBl. Nr. 596/1988

kundgemacht 17.11.1988 RIS↗
596. Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht samt Anlagen
WIENER ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER OZONSCHICHT
Kundmachung BGBl. Nr. 596/1988× zu Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 22.09.1988 · idF BGBl. Nr. 596/1988 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN

Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Maßnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagungen der Vertragsparteien des jeweiligen Vertragsinstruments festgelegt werden.