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BGBl. Nr. 596/1988

kundgemacht 17.11.1988 RIS↗
596. Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht samt Anlagen
WIENER ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER OZONSCHICHT
Kundmachung BGBl. Nr. 596/1988× zu Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 22.09.1988 · idF BGBl. Nr. 596/1988 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER PROTOKOLLE

1. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach Artikel 2 beschließen.

2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.