BGBl. Nr. 596/1988
596. Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht samt Anlagen
WIENER ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER OZONSCHICHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER PROTOKOLLE
1. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach Artikel 2 beschließen.
2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.